Satzung des NABU Eckernförde
Präambel
Der NABU Eckernförde vertritt die Belange von Natur und Umwelt. In ihm finden alle Mitglieder eine
ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen
Lebensgrundlagen vor. Der NABU Eckernförde bildet mit seinen Mitgliedern eine demokratisch
organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder erkennen den bindenden Charakter dieser
Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU
(Naturschutzbund Deutschland) e. V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e. V. auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU Eckernförde.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eckernförde. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des
NABU e. V. und des NABU Schleswig-Holstein e. V.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Eckernförde sind die folgenden PLZ-Bereiche festgelegt: 24212,
24214, 24229, 24244, 24251, 24331, 24332, 24333, 24334, 24340, 24352, 24354, 24355, 24357, 24358,
24360, 24361, 24363, 24366, 24367, 24814.
Er erkennt die Satzungen des NABU e. V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e. V. an und ist an deren
Beschlüsse gebunden.
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch (wie im Anhang der Satzung des NABU e. V. dargestellt) mit
der zusätzlichen Bezeichnung NABU Eckernförde. Die Nutzung des Logos außerhalb des NABU kann
nur mit Zustimmung des Präsidiums des NABU Bundesverbandes erfolgen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des NABU Eckernförde sind Schutz und Pflege von Umwelt und Natur einschließlich der
Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Eckernförde betreibt seine
Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Schaffen, Erhalten und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch
Umweltbeeinträchtigungen,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
f) Einwirkung auf Rechtssetzungen und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das
Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen
auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften - jeweils im
Bereich des NABU Eckernförde,
g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
h) die Beschaffung finanzieller Mittel für die Verwirklichung eigener Zwecke,
i) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele
verfolgen.
(3) Der NABU Eckernförde ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als
verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet
den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben,
sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares
Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband
ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Eckernförde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 ff.) der Abgabenordnung (AO).
(2) Der NABU Eckernförde ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des NABU Eckernförde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach
ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des NABU Eckernförde.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Eckernförde fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder,
Spenden sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist
dem Bundesverband geschuldet.
(3) Der NABU Eckernförde erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband
die von der Landesvertreterversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitragsanteile, sofern der
steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Eckernförde keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedschaft, und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende: Dies sind Personen, die sich um Bestrebungen des NABU
besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes des
NABU gemäß der „Ehrenordnung“ des Verbandes (siehe dort) ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Korrespondierende Mitglieder.
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit
dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können von der Präsidentin / vom Präsidenten des NABU
Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
(e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem
vollendeten 27. Lebensjahr.
(g) Familienmitglieder: Die Partnerin / der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer
Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können
Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschri" ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im
Gesamtverband in einer der in § 5 Abs. 2 a-g genannten Mitgliedscha"sformen. Die Mitgliedschaft im
Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu
besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 5
(2 a-g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig
ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung.
Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich, sofern
es nicht Direktmitglied des Bundesverbandes ist und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der
aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder der jeweiligen Gliederung teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung,
die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer
übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder
entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft
auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen
werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU
erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn
das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu
unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches
geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(6) Die Mitgliedschaft im NABU Eckernförde begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den
übergeordneten Gliederungen.
(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es
mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind
höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 5 dieses Paragrafen.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete
Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch den Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen
Familienmitgliedschaften.
(8) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die NABU-Bundesvertreterversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt sofort fällig. Die
Mitgliedsbeiträge sind dem Bundesverband geschuldet.
§ 6 Gliederung
(1) Der NABU Eckernförde ist eine Untergliederung des NABU Schleswig-Holstein und mit Zustimmung
des Vorstandes des NABU Schleswig-Holstein gegründet worden. Satzungsänderungen des NABU
Eckernförde müssen vom NABU Schleswig-Holstein gebilligt werden. Der NABU Eckernförde und der
NABU Schleswig-Holstein arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils
rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten im Bereich der Gruppe.
(2) Innerhalb des NABU Eckernförde kann mit dessen Zustimmung eine Gruppe der NAJU gebildet
werden.
(3) Der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein kann dem NABU Eckernförde das Recht auf Vertretung
nach außen übertragen.
(4) Der NABU Eckernförde regelt seine Arbeit im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die
Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des NABU Schleswig-
Holstein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des NABU Schleswig-Holstein oder zur Satzung
des NABU Bundesverbandes stehen.
Diese Satzung gilt zugleich als Geschäftsordnung für die NABU Gruppenarbeit.
(5) Der Vorstand des NABU Eckernförde besteht aus einer 1. Vorsitzenden / einem 1. Vorsitzenden,
einer 2. Vorsitzenden / einem 2. Vorsitzenden, einer Kassenführerin / einem Kassenführer und einer
Schriftführerin / einem Schriftführer und ggf. einer NAJU-Sprecherin / einem NAJU-Sprecher.
Der Vorstand kann durch Beisitzerinnen / Beisitzer ergänzt werden.
(6) Der NABU Eckernförde ist an Beschlüsse und Weisungen des NABU Schleswig-Holstein gebunden.
Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen des NABU Eckernförde
betreffen. Auch insoweit gilt indes § 6 (4).
(7) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche
Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU
verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 6 Abs 6 Satz 2 Weisungen zu deren
Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom
Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
(8) Die Schlussabrechnung des NABU Eckernförde des vergangenen Jahres muss zusammen mit den
Jahresberichten und den Kassenberichten bis spätestens 31. März des Folgejahres beim NABU
Schleswig-Holstein vorliegen.
(9) Der NABU Eckernförde erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband
die von der Landesvertreterversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitragsanteile, sofern der
steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt. Er entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden
Mittel in eigener Zuständigkeit. Absatz (7) bleibt dabei unberührt.
§ 7 Organe
Organe des NABU Eckernförde sind:
(1) die Mitgliederversammlung (MV),
(2) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Mitglieder des NABU Eckernförde an.
(2) Die MV ist das oberste Organ des NABU Eckernförde. Sie ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes (darunter im Falle einer bestehenden NAJU-Gruppe die Bestätigung einer
von dieser gewählten Person zu ihrer Vertretung im Vorstand),
b) die Wahl von Kassenprüferinnen / Kassenprüfern
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung der Haushaltspläne,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Beratung von und die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
h) die Wahl der Delegierten/Ersatzdelegierten für die Landesvertreterversammlung, aus der zugleich
eine Reihenfolge der Berücksichtigung hervorgehen muss, wobei die Kumulation von bis zu vier
Stimmen auf je eine Delegierte / einen Delegierten möglich ist.
i) die Auflösung des NABU Eckernförde vorbehaltlich der Genehmigung des Landesvorstandes.
(3) Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird von der Vorsitzenden /
vom Vorsitzenden i. d. R. Ende Dezember des Vorjahres, spätestens jedoch mit einer Frist von zwei
Wochen unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung schriftlich (Brief oder E-Mail) einberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand einzureichen.
Ob zu spät eintreffende Anträge beraten werden, bestimmt die MV. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, können lediglich beraten, nicht aber beschlossen werden. Die Ordentliche MV findet
jedes Jahr im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche MV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(4) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleiterin /
vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) einer 1. Vorsitzenden / einem 1. Vorsitzenden,
b) einer 2. Vorsitzenden / einem 2. Vorsitzenden,
c) einer Kassenführerin / einem Kassenführer
d) einer Schriftführerin / einem Schriftführer
e) einer Vertreterin / einem Vertreter der NAJU (sofern vorhanden)
f) weiteren Beisitzerinnen / weiteren Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand erteilt Richtlinien für die Arbeit der Gruppe, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sowie übergeordneter NABU-Gliederungen und führt die Geschäfte nach der Satzung.
(4) Die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende sowie die Kassenführerin / der Kassenführer sind einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt und erhalten Kontovollmacht.
(5) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referenten zur Unterstützung seiner Arbeit
berufen. Sie sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden, nehmen jedoch die Aufgaben in ihrem
Arbeitsbereich eigenständig und selbstverantwortlich wahr.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und
unter ihnen mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist. Ergibt eine
Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung nach einer Diskussion wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden (Umlaufbeschlüsse),
sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein
neues Mitglied berufen, dessen Amtszeit mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
endet, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen anderslautenden Beschluss fasst. Wird der
Vorstand aufgrund des Ausscheidens handlungsunfähig, ist er zur Nachberufung verpflichtet.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich.
§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Vorstand des NABU Eckernförde sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und
Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen.
(2) Sollten Funktionsträgerinnen / Funktionsträger innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder
Mitglieder
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (z. B. der
Landesvertreterversammlung) nicht nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden, so hat der Vorstand Maßnahmen zur
Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche
Lösung gesucht werden soll.
(3) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur
Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein befugt, als
Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der
Mitgliedsrechte anzuordnen.
(4) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats
nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft
dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle zur
Entscheidung vorzulegen.
Weiteres regelt § 13, Satzung NABU BV.
§ 12 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU Bundesverbandes (BV) hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu
wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und
zwar insbesondere in folgenden Fällen:
(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner
satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen
Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu
schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es
sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und
Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller / die Antragstellerin muss
darlegen, dass er / sie durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen
Rechten verletzt ist.
Weiteres regelt §14, Satzung NABU BV.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung
oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
Der Vorstand des NABU Eckernförde kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe
der steuerfreien Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG erhalten können.
(2) (a) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser
Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
(b) Zulässig sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren
Kandidierenden kein Bewerber / keine Bewerberin diese Mehrheit, findet zwischen den beiden
Bewerbern / Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber /
Bewerberinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber /
Bewerberinnen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen, in der Reihenfolge der
höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend viele Bewerber / Bewerberinnen mit der Mehrheit der
gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern / Bewerberinnen ein
zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
(c) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der
Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des NABU Eckernförde beschließt in geheimer Abstimmung die
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Vor der Auflösung ist das Einverständnis des Landesverbandes einzuholen. Bei der Auflösung bleibt
die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Landes- bzw. Bundesverband bestehen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Naturschutzbund Deutschland e. V., Landesverband Schleswig-Holstein, der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende / die 1.
Vorsitzende und der Kassenwart / die Kassenwartin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren /
Liquidatorinnen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des NABU Eckernförde am 05.03.2024 in
Eckernförde beschlossen. Sie tritt mit Zustimmung durch den NABU Landesverband SH in Kraft.
Zugleich tritt sodann die bisherige Satzung des NABU Eckernförde vom 13.04.2010 außer Kraft.